passwort vergessen - registrieren

Festzeit.ch Forum » Sonstiges » Froge: Bruefsmilitär

Autor Beitrag
SuBZer0So 25.1.09, 23:29
Ich weis ich bin jetz anderst überflüssig aber es gluschtet mich so do was zu schribe ^^


So viel ich weiss isch es anderst asträngend.

peace
D0paminSo 25.1.09, 23:32
gott nonig mol 18.

was mich no würd intressiere

muess mer immer ide kaserne wohne
isch d arbeitsvertrag begrenzt
und wie gsehts mit wiiterbildig und ufstiegsmöglichkeite us?
TheSameThingSo 25.1.09, 23:50
Sali,

i hoff das hilft dr witter, hani uf mim PC kah, ich interessier mi au defür.


------------------------------------------------------------------

Berufsmilitär (BO & BU)
Einsätze, Versetzungen und Wohnort (Art. 89 BPV)

* Einsätze

1 Das militärische Personal kann im In- und Ausland jederzeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
2 Zu den Einsätzen im Ausland gehören unter anderem Ausbildungen im Truppenverband, Katastrophenhilfe sowie Botschaftsbewachungen.
3 Einsätze im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten sind freiwillig und erfolgen nach der Verordnung vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten.

* Versetzungen

1 Den Berufsoffizieren, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Der Arbeitgeber kann die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen. Die Funktion soll in der Regel während mindestens drei Jahren ausgeübt werden.
2 Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen, wenn sie ihre Funktion dort voraussichtlich länger als ein Jahr erfüllen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen.
3 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren werden grundsätzlich militärische Stellen zugewiesen. Massgebend ist der vom Chef der Armee genehmigte Stellenplan. Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier nach drei Jahren.
4 Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel nicht länger als drei Jahre dauern.
5 Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.

* Wohnort

1 Berufsoffiziere und -unteroffiziere, ausgenommen Anwärterinnen und Anwärter,
haben ihren Wohnort in der Regel höchstens eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort
entfernt zu beziehen.
2 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle Ausnahmen bewilligen.


Arbeitszeit und Überzeit (Art. 64 f. BPV)

1 Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf.
2 Bei ausserordentlicher zeitlicher Belastung soll ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.
3 Arbeit an Sonntagen sowie an Feiertagen, die für die ganze Schweiz gelten, wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.
4 Die Arbeitszeit der Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.

Ferien (Art. 67 BPV)

1 Das militärische Personal hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei zusammenhängende Wochen Ferien. Bei der zeitlichen Festlegung der Ferien ist seinen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
2 Den Berufsmilitärpilotinnen und -piloten der Luftwaffe wird zur Kompensation der physischen und psychischen Belastung eine zusätzliche Ferienwoche gewährt.
3 Militärisches Personal mit schulpflichtigen Kindern hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei Wochen Ferien während der Schulferien.
4 Anwärterinnen und Anwärter beziehen ihre Ferien nach den Vorgaben der besuchten Schule.


Spesen (Art. 72 BPV)

* Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort

1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit eigenem Haushalt ausserhalb des Arbeitsortes haben Anspruch auf eine Vergütung für bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung, wenn eine Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht angezeigt oder unzumutbar ist.
2 Liegt der Wohnort innerhalb des Bereichs nach Artikel 18 Absatz 1, so besteht in der Regel kein Anspruch auf die Vergütung nach Absatz 1. Wer bei der Zuweisung des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung seinen Wohnort ausserhalb dieses Bereichs beibehält oder aus persönlichen Gründen aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis wegzieht, hat keinen Anspruch auf diese Vergütung.
3 Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss.
4 Nach Zuweisung eines neuen Arbeitsortes mit Ausnahme des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung haben die Berechtigten nach Absatz 1 während höchstens drei Jahren Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für Mehrauslagen.
5 Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1.
6 Anwärterinnen und Anwärter haben nur Anspruch auf die Vergütung nach Absatz 1.

* Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes

1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben.
2 Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.

* Mahlzeitenvergütung für Nachtarbeit

Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung bei Nachtarbeit nach Anhang 1, wenn sie in Schulen und Kursen zwischen 20.00 Uhr und 06.30 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind.

* Fahrten zwischen Wohnort, Arbeitsort und Einsatzort sowie bezahlte Besuchsreisen

1 Für Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 30 gelten die Fahrten zwischen Wohnort, Arbeitsort und Einsatzort als Dienstfahrten.
2 Wer in der Regel nur über das Wochenende an den Wohnort zurückkehrt, hat anstelle dieser Dienstfahrt Anspruch auf Vergütung der Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für eine Besuchsreise des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeits- oder Einsatzort.
3 Wer eine Vergütung für Unterkunft am Arbeitsort erhält, hat neben den Wochenendfahrten nur Anspruch auf Vergütung für wöchentlich eine zusätzliche Dienstfahrt an den Wohnort oder eine Besuchsreise des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort.

* Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge für Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen

1 Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen erhalten für die dienstliche Benützung des privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von 20 km Luftdistanz vom Arbeitsort oder vom Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung nach Anhang 1.
2 Der Anspruch auf die Vergütung beginnt für Anwärterinnen zur Berufsmilitärpilotin und Anwärter zum Berufsmilitärpiloten mit der Aufnahme des militärischen Flugdienstes, für alle übrigen mit der Brevetierung, frühestens jedoch mit Ablauf der Probezeit.


Persönliches Dienstfahrzeug (Art. 71 BPV)

1 Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Der Besitzer oder die Besitzerin ist Halter das Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.
2 Der Halter muss das Fahrzeug ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwenden. Er kann es gegen Pauschalentschädigung privat benützen.

* Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen

1 Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt:
a. Berufsoffizieren ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen;
b. Berufsunteroffizieren;
c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärtern während des Diplomlehrgangs an der Militärakademie an der ETH Zürich;
d. Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärtern während des Grundausbildungslehrgangs an der BUSA.
2 Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere richtet sich nach Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a BPV.

* Zuteilungsstufen

Zur Bemessung der vom Bund eingesetzten Geldmittel für die Beschaffung, den Betrieb und die Bewirtschaftung des persönlichen ienstfahrzeuges werden Zuteilungsstufen festgelegt. Deren Zuordnung zu den Einsatzgruppen richtet sich nach Anhang 2. Der Chef der Armee bestimmt die Ansätze im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

1 mal bearbeitet, zuletzt So 25.1.09, 23:52
TheSameThingSo 25.1.09, 23:51
* Fahrzeugzuteilung

1 Die FSPW beschafft einen Neuwagen oder teilt in besonderen Fällen einen Gebraucht-, Pool- oder Mietwagen zu. Für anspruchsberechtigte Anwärterinnen und Anwärter wird kein Neuwagen beschafft.
2 Wird ein Neuwagen beschafft, so können die Personen nach Artikel 30 Absatz 1 ein Fahrzeug auswählen. Dieses muss den Ansätzen nach Artikel 32 sowie den Mindestanforderungen der FSPW entsprechen.
3 Die Halter dürfen keine Veränderungen an ihren Fahrzeugen vornehmen.
4 Bei unsachgemässer Verwendung oder Abänderung des Fahrzeuges, sonstiger Verletzung der Vorschriften oder Versäumnis der finanziellen Pflichten kann die FSPW im Einvernehmen mit dem zuständigen Linienvorgesetzten die Fahrzeugzuteilung ändern, einen Pool- oder Mietwagen zuteilen oder den Gebrauch auf Dienstfahrten beschränken.

* Haltedauer und Rückgabe

1 Die FSPW legt die Haltedauer nach betriebswirtschaftlichen Kriterien fest. Sie entscheidet nach Ablauf der Haltedauer, ob das Fahrzeug bundesintern weiterverwendet oder zum marktüblichen Preis verkauft wird.
2 Für die Dauer der Zuteilung eines persönlichen Dienstfahrzeuges besteht die Pflicht, das zugeteilte Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden und zu warten.
3 Bei einem Wechsel in eine höhere Zuteilungsstufe bleibt das Fahrzeug beim Halter. Bei einem Wechsel in die Zuteilungsstufe drei kann das Fahrzeug gewechselt werden. Der Halter trägt die dadurch entstehenden Kosten.
4 Ändert oder entfällt die Zuteilung durch Verschulden oder aus eigenem Antrieb des Halters, so muss dieser die entstandenen Kosten übernehmen.
5 Kommt es bei Fahrzeugwechseln nach Wechseln in die Zuteilungsstufe drei sowie in den Fällen nach Absatz 4 zu Uneinigkeiten, so erlässt die FSPW eine Verfügung über die Kosten, insbesondere über die Differenz der linearen Abschreibung zum Marktwert. Die FSPW kann ein Gutachten eines Sachverständigen der Vereinigung der Automobil-Experten der Schweiz einholen.

* Dienstfahrten und Privatfahrten

1 Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die beruflichen Tätigkeiten des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.
2 Alle übrigen Fahrten gelten als Privatfahrten.
3 Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung fest.

* Fahrberechtigung bei privater Verwendung

1 Zu Privatfahrten nach Artikel 35 Absatz 3 sind alle im Haushalt des Halters lebenden Familienangehörigen, einschliesslich der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, berechtigt.
2 Ferienfahrten und Lernfahrten von Familienangehörigen sind nur in Begleitung des Halters gestattet.

* Immatrikulation

1 Die persönlichen Dienstfahrzeuge werden beim Standortkanton und militärisch immatrikuliert. Wird auf die Möglichkeit der privaten Benützung des Dienstfahrzeuges verzichtet, so wird das Fahrzeug nur militärisch immatrikuliert.
2 Im Milizdienst sind sämtliche Dienstfahrten mit den militärischen Kontrollschildern durchzuführen.
3 Privatfahrten dürfen nur mit den kantonalen Kontrollschildern durchgeführt werden.
4 Die Kontrollschilder dürfen nicht als Wechselschilder für andere Motorfahrzeuge verwendet werden.

* Haftung

1 Die Haftung des Halters bei privater Verwendung des Fahrzeuges richtet sich nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958.
2 Der Bund übernimmt das Haftpflicht- und Kaskorisiko für Dienst- und Privatfahrten.
3 Bei beruflicher Verwendung des persönlichen Dienstfahrzeuges haftet der Halter gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958.
4 Im Milizdienst richtet sich die Haftung des Halters gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995.
kusiMo 26.1.09, 00:15
wahrschinlich machsch am beste zitmilitär
PaduMo 26.1.09, 10:42
nja wenn BO willsch wärde muesch eh an d eth go studiere.. rsp am d MILAK
http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/schweizerarmee/organisation/hkaneu/milak/beru fliche/bachelor.html

dört sehsch, dass im militär mind. lt muesch sy, e eidg. matur ha u e paar prüefige no bestoh

Als angemeldeter festzeit.ch Member kannst du Themen erstellen und auf Beiträge antworten.
 
Infos/Hilfe » ©