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Festzeit.ch Forum » Medien » Filme Downloaden?!

Autor Beitrag
jackieDMi 3.8.11, 11:16
Ischs eigentlich legal film im internet z downloade? ich han gmeint nur de upload isch illegal oder liggi do falsch?
und was gits do für site woni chan Full HD film downloade?

thx!
IchWerdeEsSchaffenMi 3.8.11, 11:22
Aso das gib ich ohni garantie aber so wit ich weiss isch upload verbote, download legal solang meh nur für sich nutzt.
So torrent downloader muesch ufpasse die lade ebbe au automatisch hoch, aber das isch jo de sinn geben und nehmen
IchWerdeEsSchaffenMi 3.8.11, 11:22
Aso das gib ich ohni garantie aber so wit ich weiss isch upload verbote, download legal solang meh nur für sich nutzt.
So torrent downloader muesch ufpasse die lade ebbe au automatisch hoch, aber das isch jo de sinn geben und nehmen
digitalrebelMi 3.8.11, 11:45
Download legal
Upload illegal


also keine Filesharing oder P2P programme verwenden sondern gezielt NUR downloaden, zB. mit JDownloader.

Wo man filme herbekommt musst du selber rausfinden. FZ hat es nicht so gern, wenn im Forum derartige Links gepostet werden.
SheepherdMi 3.8.11, 11:48
probiers mol in dr piratebucht
DeepBassMi 3.8.11, 13:49
Zitat: Sheepherd
probiers mol in dr piratebucht
für die wos nit checke.... piratebay xD gönd eifach uf isohunt.com ladet euch drtorrent abe und installieret vuze

zack dr film dunde^


ABER: kaufet euch de film doch eifacht
SheepherdMi 3.8.11, 22:52
^ word.

machi au bi allem so... zerscht suuge denn kaufe wenns guet isch...
<3 musik cd's 4 evuuurrrrr
ChaosEngineMi 3.8.11, 23:57
Zitat: digitalrebel
Download legal
"Grauzone"
SheepherdDo 4.8.11, 07:46
nei.

http://www.copyright.ch/?sub_id=72&leng=0
digitalrebelDo 4.8.11, 13:23
Zitat: ChaosEngine
Zitat: digitalrebel
Download legal
"Grauzone"
Gar kei Grauzone. Legal.

---

Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch
1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:

a.
jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b.
jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c.
das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.1

3 Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:2

a.
die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
b.
die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c.
die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
d.
die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton—, Tonbild- oder Datenträger.
3bis Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.3

4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.


--

Alles klar?



___

Wie gesagt, man muss einfach schauen, dass man NUR downloadet, und nicht auch gleichzeitig wieder uploadet.

Also P2P = NOGO, OneClickHoster = GO
1 mal bearbeitet, zuletzt Do 4.8.11, 13:25

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